Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Sportverein Immenreuth e. V.“. Er hat seinen Sitz in 95505 Immenreuth und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Dachverband
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
§ 3 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung bzw. Ableistung von geordneten Turn—, Sport— und Spielübungen,
- Instandhaltung und Instandsetzung der Sportanlagen und des Vereinsheimes,
sowie der Sportgeräte,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sonstigen
Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
f) Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/ Übungsleiterfreibeträge angemessen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb zweier Jahre seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Eine zweimalige Mahnung ohne Rückäußerung des Mitgliedes wird als Austritt gleichgesetzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten; kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,00 EUR und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.
g) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Organe des Vereins
Vereinorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1) ersten Vorsitzenden 4) Schriftführer
2) zweiten Vorsitzenden 5) ersten Beisitzer
3) Schatzmeister 6) zweiten Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Beisitzer sind Verantwortliche für bestimmte Aufgabengebiete, sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Wahlen des 1. und 2. Vorsitzenden sind schriftlich durchzuführen. Alle anderen Wahlen können per Akklamation erfolgen, wenn alle Stimmberechtigten dem nicht widersprechen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss oder von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht, sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstückgeschäften jeglicher Art, sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,00 EUR, die im § 6, Satz 2 genannten Personen bei mehr als 1.000,00 EUR, für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes bedarf. Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes oder eines genehmigten Finanzierungsplanes bei Baumaßnahmen kann der Vorsitzende alleine anweisen (Verbandsbeiträge, Heizöl, Baurechnungen, usw.).
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
§ 7 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) den Abteilungsleitern und/oder deren Vertreter und
c) dem/der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung (dieser wird von der Vorstandschaft in ihrer konstituierenden Sitzung immer bestimmt, sofern dies nicht anders geregelt ist).
Der Vereinsausschuss tritt nach Bedarf zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Die Aufgaben des Vereinausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben Übertragen. Jede Abteilung ist im Vereinsausschuss mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten. Abteilungen können stellvertretende Abteilungsleiter benennen. Sie haben zum Vereinsausschuss Zutritt und können mit beraten. Stimmrecht haben sie aber nur, wenn der/die erste Abteilungsleiter/in nicht anwesend ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in Kalenderjahr statt und zwar um die Jahreswende. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder über 14 Jahre schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen mit Neuwahlen erfolgt eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu qeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihren wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Sonstige Mitgliederversammlungen sind über die öffentliche Presse, durch das Mitteilungsblatt der Gemeinde und durch Aushang einzuberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussmitglieder, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 2 Jahre 2 Kassenrevisoren, die die Kassenprüfung einschließlich der Kassen von Untergliederungen oder Abteilungen übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben. Nur Volljährige sind wählbar. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rucksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Gültigkeit der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmensplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden, sie dürfen einen Sonderbeitrag für eigene Ausgaben erheben. Bei Auflösung der Abteilung fällt ein Restguthaben dem Hauptverein zu.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge, sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 a Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Diese sollen sich an den Vorgaben des BLSV orientieren.
§ 12 b Ehrungen
Ehrungen von Mitgliedern werden durch den Vorstand beschlossen und vorgenommen. Auf die jeweiligen Ehrenordnunqen des BLSV und seiner Fachverbände wird verwiesen. Vereinsinterne Ehrungen werden auf Beschluss des Vorstandes von Zeit zu Zeit vorgenommen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflassung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Immenreuth mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.01.2009 beschlossen. Sie tritt nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt Weiden und dem BLSV mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Die alte Satzung vom 4.01.1991 tritt dann gleichzeitig außer Kraft.
Es folgen die Unterschriften von mindestens 7 Mitgliedern:
Immenreuth, 02.03.2009
Melzner Roman, Lorenz Heinz, Ebenburger Georg, Hader Erich, Ullmann Reiner, Lautner Jürgen, Frank Heinz